AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schönbein Design – Marlen Rühle
Stand: März 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Schönbein Design – Marlen Rühle, nachfolgend „Auftragnehmerin“, und ihren Auftraggebern über Leistungen im Bereich Kommunikationsdesign, Grafikdesign, Corporate Design, Branding, Editorial Design, Print- und digitale Medien sowie damit verbundene Beratungs-, Konzeptions- und Produktionsleistungen.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote der Auftragnehmerin sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragserteilung und deren Annahme oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistung sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls darin in Bezug genommene Leistungsbeschreibungen.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Entwürfe, weitere Korrekturschleifen, nachträgliche Änderungen, zusätzliche Varianten, Reinzeichnungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, Produktionsbegleitung, Druckabwicklung sowie fachliche oder rechtliche Prüfungen.
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Auftragserteilung bedürfen keiner gesonderten Vertragsurkunde. Sie können in Textform vereinbart werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, hierfür eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot. Soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, gilt der jeweils vereinbarte Stundensatz.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach dem vereinbarten Stundensatz bzw. nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet.
Fremdleistungen, Lizenzen, Bildmaterial, Schriften, Renderings, Produktionskosten, Versandkosten und sonstige Leistungen Dritter sind nur dann in der vereinbarten Vergütung enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei umfangreicheren Projekten kann die Auftragnehmerin angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Einzelheiten werden im jeweiligen Angebot vereinbart.
Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte für die vereinbarte Verwendung geeignet und frei von Rechten Dritter sind.
Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass erforderliche Informationen, Inhalte, Freigaben oder Entscheidungen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend angemessen.
Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte auf deren sachliche, fachliche, rechtliche oder regulatorische Richtigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
5. Konzept, Entwurf und Korrekturen
Die Auftragnehmerin erbringt die im Angebot vereinbarten Entwurfs- und Konzeptionsleistungen. Anzahl und Umfang der enthaltenen Korrekturschleifen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Eine Korrekturschleife umfasst die Überarbeitung eines vorgelegten Entwurfs auf Grundlage des bis dahin abgestimmten Konzepts. Eine vollständige Neuentwicklung oder konzeptionelle Neuausrichtung gilt nicht als Korrekturschleife und wird gesondert berechnet.
Zusätzliche Korrekturen oder Änderungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.
Änderungen, die nach einer bereits erteilten Freigabe verlangt werden, gelten grundsätzlich als neuer Änderungsauftrag und werden gesondert berechnet.
6. Prüfung und Freigabe
Der Auftraggeber erhält im Rahmen des jeweiligen Projekts angemessene Prüf- und Freigabemöglichkeiten.
Die vom Auftragnehmer zur Prüfung vorgelegten Entwürfe und finalen Daten sind vom Auftraggeber sorgfältig und eigenverantwortlich zu prüfen. Dies umfasst insbesondere Texte, Rechtschreibung, Zahlen, Maße, Produktbezeichnungen, Artikelnummern, Pflichtangaben, Kennzeichnungen, Symbole, Farben, Positionierungen sowie sonstige inhaltliche, fachliche und gestalterische Angaben.
Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, die zur Verwendung vorgesehenen Daten durch die hierfür fachlich zuständigen Personen prüfen und freigeben zu lassen.
Die Freigabe der finalen Fassung erfolgt ausdrücklich in Textform, beispielsweise per E-Mail. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass die vorgelegte Fassung geprüft wurde und für die vereinbarte Verwendung freigegeben ist.
Mit der Freigabe wird die freigegebene Fassung zur verbindlichen Grundlage für die weitere Verwendung bzw. Produktion.
Für Fehler, Abweichungen oder sonstige Beanstandungen, die bereits in der vom Auftraggeber ausdrücklich freigegebenen Fassung enthalten und bei sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber erkennbar waren, trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Verantwortung des Auftraggebers für die Prüfung und Freigabe bleibt auch dann bestehen, wenn die Auftragnehmerin im Rahmen des Projekts auf einzelne Fehler oder Unstimmigkeiten hingewiesen hat oder nicht hingewiesen hat. Eine Prüfung durch die Auftragnehmerin ersetzt nicht die fachliche und abschließende Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber.
Änderungen oder Korrekturen nach erfolgter Freigabe werden nach Aufwand berechnet. Bereits entstandene oder dadurch verursachte Produktions- und sonstige Fremdkosten trägt der Auftraggeber.
7. Druck- und Produktionsdaten
Die Auftragnehmerin erstellt Druck- und Produktionsdaten ausschließlich im vereinbarten Umfang. Eine Verpflichtung zur Beauftragung oder Überwachung einer Druckerei oder eines sonstigen Produktionsbetriebs besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Auftragnehmerin schuldet die Erstellung der vereinbarten Daten nach den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten und vereinbarten technischen Vorgaben. Die produktionstechnische Prüfung durch die jeweils ausführende Produktionsfirma bleibt unberührt.
Die Verantwortung für die Auswahl und Beauftragung der Druckerei, des Produzenten oder sonstigen Dienstleisters sowie für die dort verwendeten Produktionsverfahren liegt beim Auftraggeber, sofern die Produktionsabwicklung nicht ausdrücklich als Leistung der Auftragnehmerin vereinbart wurde.
Nach Übergabe und ausdrücklicher Freigabe der finalen Produktionsdaten durch den Auftraggeber sind spätere Änderungen gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die fehlerfreie Umsetzung der Daten durch Dritte (z. B. Druckereien). Der Auftraggeber ist selbst für die Abstimmung mit dem Produktionspartner sowie für die Prüfung der Druckvorlagen verantwortlich. Etwaige Kosten für Nachbesserungen aufgrund von Fehlern Dritter trägt der Auftraggeber.
8. Besondere Verantwortlichkeit des Auftraggebers bei Produkt-, Fach- und Regulierungsangaben
Der Auftraggeber ist für die sachliche, fachliche und rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für Produktinformationen, Produktbezeichnungen, Mengenangaben, Maße, Artikelnummern, technische Angaben, Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchshinweise, Kennzeichnungen, Pflichtangaben, regulatorische Angaben und sonstige produktspezifische Informationen.
Bei Medizinprodukten oder anderen regulierten Produkten umfasst dies insbesondere die Verantwortung des Auftraggebers für die Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
Eine Prüfung der vorgenannten Angaben auf medizinische, technische, regulatorische oder rechtliche Richtigkeit ist nicht Bestandteil der gestalterischen Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
Die Auftragnehmerin darf erkennbare Unstimmigkeiten oder offensichtliche Fehler ansprechen. Eine solche Prüfung oder ein entsprechender Hinweis begründet jedoch keine Übernahme der fachlichen oder rechtlichen Verantwortung für die betreffenden Angaben.
Die fachliche und rechtliche Freigabe der finalen Gestaltung zur Produktion und Verwendung obliegt dem Auftraggeber.
9. Fremdleistungen und Leistungen Dritter
Die Auftragnehmerin kann zur Erbringung einzelner Leistungen externe Dienstleister und Fachkräfte einsetzen.
Soweit externe Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden, kommt das Vertragsverhältnis über diese Leistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zustande.
Soweit die Auftragnehmerin externe Leistungen im eigenen Namen beauftragt und diese als Bestandteil ihrer Gesamtleistung weiterberechnet, gelten die vereinbarten Preise und Bedingungen des jeweiligen Angebots.
Die Auftragnehmerin haftet für Leistungen Dritter nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur für eigene Pflichtverletzungen. Für Fehler oder Verzögerungen, die ausschließlich durch einen beauftragten Dritten verursacht werden, ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10. Nutzungsrechte
Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den von der Auftragnehmerin erstellten Entwürfen und Werken verbleiben bei der Auftragnehmerin, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte.
Umfang und Art der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach der Vereinbarung im jeweiligen Auftrag. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck eingeräumt.
Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Übertragung der Nutzungsrechte bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin und kann von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
Eine Übertragung der Urheberrechte selbst findet nicht statt.
Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, ihre eigenen Entwürfe und Arbeiten zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu verwenden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder entgegenstehende Vereinbarungen entgegenstehen.
11. Offene und editierbare Arbeitsdateien
Bestandteil der vereinbarten Leistung sind grundsätzlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten finalen Lieferdaten.
Offene, editierbare oder vollständig bearbeitbare Arbeitsdateien, insbesondere Dateien aus Adobe Illustrator, InDesign, Photoshop oder vergleichbaren Programmen, sind nur dann Bestandteil der Lieferung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Herausgabe offener Arbeitsdateien kann gesondert vergütet werden.
Die Übergabe einer offenen Arbeitsdatei beinhaltet nicht automatisch die Übertragung sämtlicher darin verwendeter Schriften, Stockmaterialien, Lizenzen, Plugins oder sonstiger Bestandteile. Für deren weitere Nutzung gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.
12. Rechte Dritter und vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, die von ihm zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos, Marken, Grafiken, Daten und sonstigen Materialien für den vereinbarten Zweck verwenden zu lassen.
Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden unberechtigten Nutzung solcher Materialien entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien auf mögliche Verletzungen von Rechten Dritter zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Texte, Bilder, Logos, Marken) frei von Rechten Dritter sind und für den vereinbarten Zweck genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung dieser Materialien resultieren, und übernimmt alle damit verbundenen Kosten (z. B. Abmahnkosten, Schadensersatz).
13. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die Auftragnehmerin hierfür verantwortlich ist.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Personen, deren sich die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung bedient.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Folgeschäden ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit diese nicht bereits von den vorstehenden zwingenden Haftungstatbeständen erfasst sind.
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
14. Abnahme und Beendigung des Projekts
Soweit die vereinbarte Leistung ihrer Art nach einem Werkvertrag entspricht, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Die Auftragnehmerin kann nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung eine angemessene Frist zur Prüfung und Abnahme setzen.
Die Abnahme kann ausdrücklich in Textform erklärt werden.
Mit der Abnahme bzw. ausdrücklichen Freigabe der vereinbarten finalen Leistung gilt der jeweilige Leistungsstand als abgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Mängelrechte, soweit diese nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
15. Termine und höhere Gewalt
Vereinbarte Liefertermine setzen voraus, dass der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Unterlagen, Informationen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Auftragnehmerin zu einer angemessenen Verschiebung der vereinbarten Termine.
16. Eigenwerbung und Referenzen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Rahmen ihrer Eigenwerbung auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen und fertiggestellte Arbeiten als Referenz zu zeigen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder eine abweichende Vereinbarung entgegenstehen.
Bei vertraulichen, noch nicht veröffentlichten oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Projekten erfolgt eine Veröffentlichung erst nach Freigabe durch den Auftraggeber oder nach deren öffentlicher Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
17. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte bei offenen Forderungen
Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben sämtliche Rechte an den erstellten Entwürfen und Werken bei der Auftragnehmerin.
Die Nutzung der erstellten Werke über einen gegebenenfalls ausdrücklich eingeräumten Nutzungsumfang hinaus ist bis zur vollständigen Zahlung nicht gestattet.
Bereits eingeräumte Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung wirksam, soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags können in Textform vereinbart werden.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Leipzig als ausschließlicher Gerichtsstand, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
19. Kündigung
- Kündigung durch den AuftraggeberDer Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung sind bereits erbrachte Leistungen sowie ein angemessener Anteil der vereinbarten Vergütung für noch nicht erbrachte, aber bereits begonnene Leistungen zu zahlen.
- Kündigung durch die Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin kann den Vertrag aus wichtigem Grund (z. B. Zahlungsverzug des Auftraggebers, grobe Pflichtverletzung) fristlos kündigen. Im Falle der Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten, und die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine angemessene Ausfallpauschale in Höhe von 30 % der noch ausstehenden Vergütung geltend zu machen, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
20. Stornierung
- Wird der Auftrag vom Auftraggeber nach Auftragsbestätigung, aber vor Beginn der Arbeiten storniert, beträgt die Stornogebühr 20 % der vereinbarten Vergütung.
- Wird der Auftrag nach Beginn der Arbeiten storniert, beträgt die Stornogebühr 50 % der vereinbarten Vergütung. Bereits erbrachte Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Die Stornogebühr entfällt, wenn die Auftragnehmerin den Auftrag aus wichtigem Grund (z. B. höhere Gewalt) nicht ausführen kann.
Schönbein Design – Marlen Rühle
Leipzig
Für Fehler, Abweichungen oder sonstige Beanstandungen, die bereits in der vom Auftraggeber ausdrücklich freigegebenen Fassung enthalten und bei sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber erkennbar waren, trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.